OPC Versicherungteam
Rechte und Pflichten im Transportrecht
Die Regulierung einer festgestellten Unregelmäßigkeit kann nur dann erfolgen, wenn diese rechtzeitig und in der gesetzmäßig korrekten Form gemeldet wurde.
Obliegenheitspflicht – Verhaltensanforderung
Um Nachteile des Anspruchstellers zu vermeiden, gibt es – wie in anderen Rechtsgebieten – auch im Transportrecht sogenannte Obliegenheitspflichten.
Hier handelt es sich um Verhaltensanforderungen die eingehalten werden müssen.
Einer der wichtigsten Regel ist unter anderem die Einhaltung der Meldefrist.
Folgende Informationen hat das OPC Versicherungsteam für Sie zusammengestellt
Schadenfeststellung
Gemäß Transportrecht muss der Anspruch bei festgestellten Unregelmäßig-keiten vom Geschädigten/Anspruchsteller innerhalb einer bestimmten Melde-frist in Form einer Schadenanzeige gemeldet werden.
Die Schadenanzeige muss die Umstände des Schadens genau, zeitnah und wahrheitsgemäß enthalten. Bis zur Klärung dieser Umstände und auch des Deckungsrahmens kann keine Deckungszusage bzw. Regulierungsfreigabe erfolgen.
Eine Deckungszusage bzw. eine Regulierungsfreigabe und die Regulierung erfolgt ausschließlich durch den Versicherer des Frachtführers.
Die Nichteinhaltung der Meldefrist zieht eine sogenannte Umkehr der Beweislast nach sich,da die Kausalität (Ursache und Wirkung) ggf. nicht mehr mit dem Schadenereignis in Verbindung zu bringen ist.
Schadenanzeige
Haftungsrechtlich hat eine Schadenanzeige die Bedeutung einer Tatbestands-aufnahme (Schadensprotokoll).
Der Frachtführer wird dahingehend informiert, dass eine Unregelmäßigkeit auftrat und auch welcher Art.
Die Bestätigung einer solchen Sachverhaltsdarstellung durch Unterschrift des Fahrers oder durch Erstellung einer schriftlichen Schadensanzeige ist wegen der Beweiswirkung unverzichtbar.
Sie ist aber noch keine Feststellung darüber, ob der Frachtführer für den dargestellten Schaden haftet.
Die Meldefrist ist abhängig vom Schadensbild
Ein Schadensbild unterscheidet zwischen:
1. Offene Schäden
Bei offenen Schäden entfällt die Einhaltung der Meldefrist, da offene – d. h. sofort erkennbare – Schäden direkt bei Ablieferung durch einen „qualifizierten Vermerk“ angezeigt werden müssen.
Ein „qualifizierter Vermerk“ beschreibt den Schaden so plausibel, dass die Berechtigung einer späteren Schadensersatzforderung anhand dieser Beschreibung überprüft werden kann. Beschreiben Sie den Schaden direkt auf den Frachtpapieren oder einem separaten Formular unter Angabe der Versandscheinnummer / Frachtpapiernummer. Beispiel: „Karton oben rechts eingerissen“.
Hinweis: Die Formulierung „unter Vorbehalt“ gilt als mängelfrei.
Die Verpflichtung zur sofortigen Schadenanzeige beruht auf den folgenden Gesetzgebungen:
National:
HGB (Handelsgesetzbuch) § 438
International:
CMR – (Frachtvertrag im grenzüberschreitenden Güterverkehr) – Art. 30 – Road MÜ – (Montrealer Übereinkommen) – Air – 31 WA – (Warschauer Abkommen) – Air, alte Fassung – Art. 26
2. verdeckten Schäden
Wurde der Sendungsempfang vorbehaltlos quittiert, bedeutet das zunächst, dass die Sendung vollzählig und ohne äußerlich erkennbare Schäden abgeliefert wurde.
Wird beim Auspacken der Sendung nach Anlieferung ein verdeckter Schaden festgestellt und dafür Schadensersatz beansprucht, muss in diesem Fall ein Gegenbeweis vom Betroffenen vorgelegt werden.
Meldefristen bei Unregelmäßigkeiten (Beschädigung, Teilbeschädigung oder Teilverlust):
National:
HGB § 438 – 7 Tage
International:
CMR Art. 30 – 7 Werktage MÜ Art. 31 II – 14 Tage WA Art. 26 – 14 Tage
3. Verspätungsschäden
Wird die Lieferfrist überschritten, muss dies innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung angezeigt werden, da sonst der Anspruch erlischt. Rechtsgrundlagen für das Erlöschen der Ansprüche sind:
National:
HGB § 438
International:
CMR Art. 30 MÜ Art. 31 II Wa Art. 26
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der OPC. Die OPC haftet nicht für Kapital- und Folgeschäden.
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Versicherung haben, steht Ihnen das OPC Versicherungsteam gern zur Verfügung.